Gesetze / RL (EU) 2016/801

RL (EU) 2016/801

Art 33 Sanktionen gegen aufnehmende Einrichtungen

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten können Sanktionen gegen aufnehmende Einrichtungen oder — in Fällen nach Artikel 24 — Arbeitgeber, die ihren aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, vorsehen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

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