Art 33 Sanktionen gegen aufnehmende Einrichtungen
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten können Sanktionen gegen aufnehmende Einrichtungen oder — in Fällen nach Artikel 24 — Arbeitgeber, die ihren aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, vorsehen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.