Gesetze / RL (EU) 2016/801

RL (EU) 2016/801

Art 5 Grundsätze

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-801/5#abs-1 (1) Ein Drittstaatsangehöriger wird nach dieser Richtlinie nur dann zugelassen, wenn sich nach Prüfung der Dokumente zeigt, dass der Drittstaatsangehörige folgende Bedingungen erfüllt: a) die allgemeinen Bedingungen des Artikels 7; und b) die einschlägigen besonderen Bedingungen der Artikel 8, 11, 12, 13, 14 oder 16.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-801/5#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten können von dem Antragsteller verlangen, dass er die Unterlagen nach Absatz 1 in einer Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats oder in einer anderen von diesem Mitgliedstaat bestimmten Amtssprache der Union vorlegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-801/5#abs-3 (3) Wenn alle allgemeinen und einschlägigen besonderen Bedingungen erfüllt sind, hat der Drittstaatsangehörige Anspruch auf einen Aufenthaltstitel.

Wenn ein Mitgliedstaat lediglich in seinem Hoheitsgebiet Aufenthaltserlaubnisse erteilt und sämtliche Zulassungsbedingungen dieser Richtlinie erfüllt sind, stellt der betreffende Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen das erforderliche Visum aus.

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