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Art 9 RL (EU) 2016/1919 — Schutzbedürftige Personen

RL (EU) 2016/1919

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Umsetzung dieser Richtlinie die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Verdächtigen, beschuldigten Personen und gesuchten Personen berücksichtigt werden.