Art 37 Erfordernisse der Anmeldung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2015-2436/37#abs-1 (1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss mindestens Folgendes enthalten:
a) einen Antrag auf Eintragung;
b) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;
c) ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird;
d) eine Wiedergabe der Marke, die den Erfordernissen des Artikels 3 Buchstabe b genügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2015-2436/37#abs-2 (2) Für die Anmeldung einer Marke sind die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Gebühren zu entrichten.