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Art 37 RL (EU) 2015/2436 — Erfordernisse der Anmeldung

RL (EU) 2015/2436

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss mindestens Folgendes enthalten:

a) einen Antrag auf Eintragung;

b) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;

c) ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird;

d) eine Wiedergabe der Marke, die den Erfordernissen des Artikels 3 Buchstabe b genügt.

(2) Für die Anmeldung einer Marke sind die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Gebühren zu entrichten.