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RL (EU) 2015/2436

Art 38 Anmeldetag

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2015-2436/38#abs-1 (1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem der Anmelder die Unterlagen mit den Angaben nach Artikel 37 Absatz 1 beim Markenamt eingereicht hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2015-2436/38#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten können die Zuerkennung des Anmeldetags zudem von der Zahlung einer Gebühr gemäß Artikel 37 Absatz 2 abhängig machen.

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