Art 38 Anmeldetag
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2015-2436/38#abs-1 (1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem der Anmelder die Unterlagen mit den Angaben nach Artikel 37 Absatz 1 beim Markenamt eingereicht hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2015-2436/38#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten können die Zuerkennung des Anmeldetags zudem von der Zahlung einer Gebühr gemäß Artikel 37 Absatz 2 abhängig machen.