Art 5 Änderung der Richtlinie 2001/23/EG
Stand: 02.10.2026
Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2001/23/EG erhält folgende Fassung:
„(3) Diese Richtlinie gilt für den Übergang eines Seeschiffs, das Teil des Übergangs eines Unternehmens, Betriebs oder Unternehmens- bzw. Betriebsteils im Sinne der Absätze 1 und 2 ist, sofern der Erwerber sich im räumlichen Geltungsbereich des Vertrags befindet oder das übertragene Unternehmen, der übertragene Betrieb oder Unternehmens- bzw. Betriebsteil dort verbleibt.
Diese Richtlinie gilt nicht, wenn es sich bei dem Gegenstand des Übergangs ausschließlich um eines oder mehrere Seeschiffe handelt.“
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 5 RL (EU) 2015/1794 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Frankfurt am Main, 18.10.2018 – 5 K 2992/16.FVoraussetzungen der Übertragung eines EEG-Begrenzungsbescheides bei Übernahme einzelner Wirtschaftsgüter aus einer Insolvenz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.