Art 4 Änderungen der Richtlinie 98/59/EG
Stand: 02.10.2026
Die Richtlinie 98/59/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c wird gestrichen.
2. In Artikel 3 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 2 folgender Unterabsatz eingefügt: „Betrifft eine geplante Massenentlassung die Besatzungsmitglieder eines Seeschiffs, so unterrichtet der Arbeitgeber die zuständige Behörde des Staates, unter dessen Flagge das Schiff fährt.“
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 4 RL (EU) 2015/1794 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 13.02.2020 – 6 AZR 146/19Massenentlassung - Betriebsbegriff - Zuständigkeiten - fehlerhafte MassenentlassungsanzeigeZitiert von 164
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.