Art 6 Schutzniveau
Stand: 02.10.2026
Die Umsetzung dieser Richtlinie darf unter keinen Umständen als Rechtfertigung für eine Absenkung des — von den Mitgliedstaaten bereits in den Regelungsbereichen der Richtlinien 2008/94/EG, 2009/38/EG, 2002/14/EG, 98/59/EG und 2001/23/EG garantierten — allgemeinen Schutzniveaus für die Personen, die unter diese Richtlinie fallen, dienen.