Die Richtlinie 98/59/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c wird gestrichen.
2. In Artikel 3 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 2 folgender Unterabsatz eingefügt: „Betrifft eine geplante Massenentlassung die Besatzungsmitglieder eines Seeschiffs, so unterrichtet der Arbeitgeber die zuständige Behörde des Staates, unter dessen Flagge das Schiff fährt.“