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Art 4 RL (EU) 2015/1794 — Änderungen der Richtlinie 98/59/EG

RL (EU) 2015/1794

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Richtlinie 98/59/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c wird gestrichen.

2. In Artikel 3 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 2 folgender Unterabsatz eingefügt: „Betrifft eine geplante Massenentlassung die Besatzungsmitglieder eines Seeschiffs, so unterrichtet der Arbeitgeber die zuständige Behörde des Staates, unter dessen Flagge das Schiff fährt.“