Art 4
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Bedingungen, unter denen die Tiere (mit Ausnahme von Fischen, Reptilien und Amphibien) gezüchtet oder gehalten werden, den Bestimmungen des Anhangs genügen, wobei die Tierart, der Grad ihrer Entwicklung, die Anpassung und Domestikation sowie ihre physiologischen und ethologischen Bedürfnisse entsprechend praktischen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen zu berücksichtigen sind.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu Art 4 RL 98/58/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 19.09.2013 – 3 C 25/12Ablehnung von Anträgen auf EU-Agrarbeihilfen; Verweisung auf nationales Recht hinsichtlich der Grundanforderungen an die Betriebsführung; Unmöglichmachung der Vor-Ort-KontrolleZitiert von 31
- VGH Baden-Württemberg, 23.08.2012 – 10 S 2023/10Zitiert von 1
- VG Schleswig, 04.04.2025 – 1 A 50/20
- VG Aachen, 12.04.2024 – 7 K 1230/23Zitiert von 1
- VG Würzburg, 17.04.2023 – W 8 K 22.1361Zitiert von 3
- BVerwG, 23.04.2026 – 3 C 2.25Klage eines Tierschutzverbandes auf tierschutzrechtliches Einschreiten gegen einen Putenmastbetrieb
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 07.03.2024 – 6 S 3018/19Zitiert von 12
- VG Bayreuth, 14.11.2022 – B 8 K 20.908Zitiert von 11
- VG Minden, 23.09.2015 – 11 K 2347/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 4 RL 98/58/EG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.