Art 3
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen dahin gehend, daß der Eigentümer oder Halter alle geeigneten Maßnahmen trifft, um das Wohlergehen seiner Tiere zu gewährleisten und um sicherzustellen, daß den Tieren keine unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 3 RL 98/58/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 23.08.2012 – 10 S 2023/10Zitiert von 1
- BVerwG, 19.09.2013 – 3 C 25/12Ablehnung von Anträgen auf EU-Agrarbeihilfen; Verweisung auf nationales Recht hinsichtlich der Grundanforderungen an die Betriebsführung; Unmöglichmachung der Vor-Ort-KontrolleZitiert von 31
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.