Art 2
Stand: 02.10.2026
Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Tier“: jedes Tier (einschließlich Fische, Reptilien und Amphibien), das zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten wird;
2. „Eigentümer oder Halter“: jede natürliche oder juristische Person, die ständig oder vorübergehend für die Tiere verantwortlich ist oder die Tiere versorgt;
3. „zuständige Behörden“: zuständige Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 )
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 2 RL 98/58/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Minden, 28.11.2002 – 2 K 2695/01Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.