Gesetze / RL 98/58/EG

RL 98/58/EG

Art 1

Stand: 02.10.2026

4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-98-58-eg/1#abs-1 (1) In dieser Richtlinie werden Mindestnormen für den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere festgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-98-58-eg/1#abs-2 (2) Diese Richtlinie gilt nicht für

a) wildlebende Tiere;

b) Tiere, die zur Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen oder Aktivitäten bestimmt sind;

c) zu Versuchs- oder Laborzwecken verwendete Tiere;

d) wirbellose Tiere.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-98-58-eg/1#abs-3 (3) Diese Richtlinie gilt unbeschadet anderweitiger spezifischer Gemeinschaftsvorschriften und insbesondere der Richtlinien 88/166/EWG ( 1 ), 91/629/EWG ( 2 ) und 91/630/EWG ( 3 ), die weiterhin Anwendung finden.

→Art 2