Art 1
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-98-58-eg/1#abs-1 (1) In dieser Richtlinie werden Mindestnormen für den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere festgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-98-58-eg/1#abs-2 (2) Diese Richtlinie gilt nicht für
a) wildlebende Tiere;
b) Tiere, die zur Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen oder Aktivitäten bestimmt sind;
c) zu Versuchs- oder Laborzwecken verwendete Tiere;
d) wirbellose Tiere.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-98-58-eg/1#abs-3 (3) Diese Richtlinie gilt unbeschadet anderweitiger spezifischer Gemeinschaftsvorschriften und insbesondere der Richtlinien 88/166/EWG ( 1 ), 91/629/EWG ( 2 ) und 91/630/EWG ( 3 ), die weiterhin Anwendung finden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art 1 RL 98/58/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 09.12.2004 – 3 C 7.04Zitiert von 20
- EuGH, 16.07.2020 – C-485/18
- VG Düsseldorf, 26.01.2012 – 23 L 1939/11Zitiert von 6
- VG Minden, 28.11.2002 – 2 K 2695/01Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.