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# Art 2 RL 98/58/EG

RL 98/58/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Tier“: jedes Tier (einschließlich Fische, Reptilien und Amphibien), das zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten wird;

2. „Eigentümer oder Halter“: jede natürliche oder juristische Person, die ständig oder vorübergehend für die Tiere verantwortlich ist oder die Tiere versorgt;

3. „zuständige Behörden“: zuständige Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 )

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Zitiervorschlag: Art 2 RL 98/58/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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