(1) In dieser Richtlinie werden Mindestnormen für den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere festgelegt.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für
a) wildlebende Tiere;
b) Tiere, die zur Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen oder Aktivitäten bestimmt sind;
c) zu Versuchs- oder Laborzwecken verwendete Tiere;
d) wirbellose Tiere.
(3) Diese Richtlinie gilt unbeschadet anderweitiger spezifischer Gemeinschaftsvorschriften und insbesondere der Richtlinien 88/166/EWG ( 1 ), 91/629/EWG ( 2 ) und 91/630/EWG ( 3 ), die weiterhin Anwendung finden.