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Art 1 RL 98/58/EG

RL 98/58/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In dieser Richtlinie werden Mindestnormen für den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere festgelegt.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für

a) wildlebende Tiere;

b) Tiere, die zur Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen oder Aktivitäten bestimmt sind;

c) zu Versuchs- oder Laborzwecken verwendete Tiere;

d) wirbellose Tiere.

(3) Diese Richtlinie gilt unbeschadet anderweitiger spezifischer Gemeinschaftsvorschriften und insbesondere der Richtlinien 88/166/EWG ( 1 ), 91/629/EWG ( 2 ) und 91/630/EWG ( 3 ), die weiterhin Anwendung finden.