Art 1
Stand: 02.10.2026
Diese Richtlinie enthält gemeinsame Vorschriften für
— die Bedingungen für die Erbringung von Postdiensten;
— die Bereitstellung eines Universalpostdienstes in der Gemeinschaft;
— die Finanzierung von Universaldiensten unter Bedingungen, die die dauerhafte Bereitstellung solcher Dienste gewährleisten;
— die Tarifierungsgrundsätze und die Transparenz der Rechnungslegung für die Erbringung der Universaldienstleistungen;
— die Festlegung von Qualitätsnormen für die Erbringung der Universaldienstleistungen und die Schaffung eines Systems zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Normen;
— die Harmonisierung der technischen Normen;
— die Einrichtung unabhängiger Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten.