Art 19 Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-94-62-eg/19#abs-1 (1) Die Kommission erlässt die erforderlichen Durchführungsrechtsakte zur Anpassung des in Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 sechster Gedankenstrich genannten Kennzeichnungssystems an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-94-62-eg/19#abs-2 (2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I aufgeführten Verpackungsbeispiele zu erlassen.