Art 10 Normung
Stand: 02.10.2026
Die Kommission fördert gegebenenfalls die Aufstellung europäischer Normen für die in Anhang II aufgeführten grundlegenden Anforderungen.
Die Kommission fördert insbesondere die Aufstellung europäischer Normen für
— Kriterien und Methoden für die Analyse des Lebenszyklus von Verpackungen;
— Methoden zur Messung und Feststellung von Schwermetallen und anderen gefährlichen Stoffen in der Verpackung und deren Freisetzung aus der Verpakkung oder dem Verpackungsabfall in die Umwelt;
— Kriterien für einen Mindestgehalt an stofflich verwertetem Material bei bestimmten Arten von Verpackungen;
— Kriterien für Verfahren der stofflichen Verwertung;
— Kriterien für Kompostierungsverfahren und produzierten Kompost;
— Kriterien für die Kennzeichnung von Verpackungen.