Gesetze / RL 92/83/EWG

RL 92/83/EWG

Art 20

Stand: 02.10.2026

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff „Ethyalkohol“

— alle Erzeugnisse der KN-Codes 2207 und 2208 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol., auch wenn diese Erzeugnisse Teil eines Erzeugnisses sind, das unter ein anderes Kapitel der Kombinierten Nomenklatur fällt;

— die Erzeugnisse der KN-Codes 2204, 2205 und 2206 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol.;

— Trinkbranntweine, gleichviel, ob sie gelöste Erzeugnisse enthalten oder nicht.

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