Art 20
Stand: 02.10.2026
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff „Ethyalkohol“
— alle Erzeugnisse der KN-Codes 2207 und 2208 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol., auch wenn diese Erzeugnisse Teil eines Erzeugnisses sind, das unter ein anderes Kapitel der Kombinierten Nomenklatur fällt;
— die Erzeugnisse der KN-Codes 2204, 2205 und 2206 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol.;
— Trinkbranntweine, gleichviel, ob sie gelöste Erzeugnisse enthalten oder nicht.