Art 57 Beitragsüberträge
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-674-ewg/57#abs-1 (1) Die Beitragsüberträge sind grundsätzlich für jeden Versicherungsvertrag einzeln zu berechnen. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Anwendung von statistischen Methoden, insbesondere Bruchteils- und Pauschalmethoden, zulassen, wenn anzunehmen ist, daß diese zu annähernd den gleichen Ergebnissen führen wie die Einzelberechnungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-674-ewg/57#abs-2 (2) In Versicherungszweigen, in denen die Annahme zeitlicher Proportionalität zwischen Risikoverlauf und Beitrag nicht zutrifft, sind Berechnungsverfahren anzuwenden, die der im Zeitablauf unterschiedlichen Entwicklung des Risikos Rechnung tragen.