Art 58 Rückstellung für drohende Verluste
Stand: 02.10.2026
Grundlage für die Berechnung der Rückstellung für drohende Verluste gemäß Artikel 26 sind die voraussichtlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle und Verwaltungsaufwendungen, die nach dem Bilanzstichtag aus vor dem Bilanzstichtag geschlossenen Verträgen entstehen können, soweit die dafür angesetzten Beträge die Beitragsüberträge und etwaige Beitragsforderungen übersteigen.