Gesetze / RL 91/674/EWG

RL 91/674/EWG

Art 58 Rückstellung für drohende Verluste

Stand: 02.10.2026

Grundlage für die Berechnung der Rückstellung für drohende Verluste gemäß Artikel 26 sind die voraussichtlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle und Verwaltungsaufwendungen, die nach dem Bilanzstichtag aus vor dem Bilanzstichtag geschlossenen Verträgen entstehen können, soweit die dafür angesetzten Beträge die Beitragsüberträge und etwaige Beitragsforderungen übersteigen.

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