Gesetze / RL 91/674/EWG

RL 91/674/EWG

Art 56 Versicherungstechnische Rückstellungen

Stand: 02.10.2026

Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen jederzeit gewährleisten, daß das Versicherungsunternehmen alle seine aus Versicherungsverträgen resultierenden Verpflichtungen im Rahmen dessen, was bei vernünftiger Betrachtungsweise vorhersehbar ist, erfüllen kann.

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