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# Art 57 RL 91/674/EWG — Beitragsüberträge

RL 91/674/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beitragsüberträge sind grundsätzlich für jeden Versicherungsvertrag einzeln zu berechnen. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Anwendung von statistischen Methoden, insbesondere Bruchteils- und Pauschalmethoden, zulassen, wenn anzunehmen ist, daß diese zu annähernd den gleichen Ergebnissen führen wie die Einzelberechnungen.

(2) In Versicherungszweigen, in denen die Annahme zeitlicher Proportionalität zwischen Risikoverlauf und Beitrag nicht zutrifft, sind Berechnungsverfahren anzuwenden, die der im Zeitablauf unterschiedlichen Entwicklung des Risikos Rechnung tragen.

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Zitiervorschlag: Art 57 RL 91/674/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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