Gesetze / RL 91/674/EWG

RL 91/674/EWG

Art 11

Stand: 02.10.2026

Aktiva: Posten C III 4 und 5

Hypothekenforderungen und sonstige Ausleihungen

Darlehen an Versicherungsnehmer, bei denen der Versicherungsvertrag die Hauptsicherheit darstellt, gehören in den Posten „Sonstige Ausleihungen“; ihre Höhe ist im Anhang anzugeben. Hypotheken sind auch dann unter „Hypothekenforderungen“ auszuweisen, wenn sie zusätzlich durch einen Versicherungsvertrag gesichert sind. Wenn die nicht durch einen Versicherungsvertrag gesicherten „Sonstigen Ausleihungen“ einen größeren Umfang haben, ist im Anhang eine genaue Aufgliederung vorzunehmen.

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