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# Art 11 RL 91/674/EWG

RL 91/674/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aktiva: Posten C III 4 und 5

Hypothekenforderungen und sonstige Ausleihungen

Darlehen an Versicherungsnehmer, bei denen der Versicherungsvertrag die Hauptsicherheit darstellt, gehören in den Posten „Sonstige Ausleihungen“; ihre Höhe ist im Anhang anzugeben. Hypotheken sind auch dann unter „Hypothekenforderungen“ auszuweisen, wenn sie zusätzlich durch einen Versicherungsvertrag gesichert sind. Wenn die nicht durch einen Versicherungsvertrag gesicherten „Sonstigen Ausleihungen“ einen größeren Umfang haben, ist im Anhang eine genaue Aufgliederung vorzunehmen.

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Zitiervorschlag: Art 11 RL 91/674/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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