Gesetze / RL 91/674/EWG

RL 91/674/EWG

Art 12

Stand: 02.10.2026

Aktiva: Posten C III 6

Einlagen bei Kreditinstituten

Zu diesem Posten zählen Beträge, über die erst nach Ablauf einer Kündigungsfrist verfügt werden kann. Einlagen, über die trotz Verzinsung jederzeit verfügt werden kann, sind unter Posten F II auszuweisen.

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