Art 10
Stand: 02.10.2026
Aktiva: Posten C III 3
Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen
Auszuweisen ist der auf das bilanzierende Unternehmen entfallende Teil an von mehreren Unternehmen oder Pensionsfonds gemeinsam gehaltenen Kapitalanlagen, die von einem dieser Unternehmen oder von einem dieser Pensionsfonds verwaltet werden.