Gesetze / RL 91/674/EWG

RL 91/674/EWG

Art 10

Stand: 02.10.2026

Aktiva: Posten C III 3

Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen

Auszuweisen ist der auf das bilanzierende Unternehmen entfallende Teil an von mehreren Unternehmen oder Pensionsfonds gemeinsam gehaltenen Kapitalanlagen, die von einem dieser Unternehmen oder von einem dieser Pensionsfonds verwaltet werden.

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