Gesetze / RL 89/105/EWG

RL 89/105/EWG

Art 1

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-89-105-ewg/1#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß alle einzelstaatlichen Maßnahmen in Form von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Kontrolle der Preise von Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch oder zur Einschränkung der unter ihre staatlichen Krankenversicherungssysteme fallenden Arzneimittel die Anforderungen dieser Richtlinie erfuellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-89-105-ewg/1#abs-2 (2) Die Definition der "Arzneimittel" in Artikel 1 der Richtlinie 65/65/EWG gilt auch für die vorliegende Richtlinie.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-89-105-ewg/1#abs-3 (3) Diese Richtlinie enthält keine Bestimmungen, die das Inverkehrbringen von Arzneispezialitäten zulassen, für die keine Genehmigung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 65/65/EWG erteilt wurde.

→Art 2