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Art 19 RL 2014/90/EU — Informationspflichten der notifizierenden Behörden

RL 2014/90/EU

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überprüfung solcher Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.

(2) Die Kommission macht diese Informationen mittels des für diesen Zweck bereitgestellten Informationssystems der Öffentlichkeit zugänglich.