(1) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überprüfung solcher Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.
(2) Die Kommission macht diese Informationen mittels des für diesen Zweck bereitgestellten Informationssystems der Öffentlichkeit zugänglich.