Gesetze / RL 2014/41/EU

RL 2014/41/EU

Art 35 Übergangsbestimmungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/35#abs-1 (1) Für vor dem 22. Mai 2017 eingegangene Rechtshilfeersuchen gelten weiterhin die bestehenden Rechtsinstrumente zur Rechtshilfe in Strafsachen. Für Entscheidungen über die Sicherstellung von Beweismitteln gemäß dem Rahmenbeschluss 2003/577/JI, die vor dem 22. Mai 2017 entgegengenommen wurden, gilt ferner jener Rahmenbeschluss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/35#abs-2 (2) Artikel 8 Absatz 1 gilt sinngemäß für die EEA aufgrund einer Sicherstellungsentscheidung, die gemäß dem Rahmenbeschluss 2003/577/JI erlassen wurde.

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