Art 36 Umsetzung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/36#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 22. Mai 2017 nachzukommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/36#abs-2 (2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/36#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 22. Mai 2017 den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen in ihr nationales Recht umgesetzt haben.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 36 RL 2014/41/EU →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.