Art 12 Abzüge
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-26-eu/12#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die von einem Rechtsinhaber mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt wird, diesen über Verwaltungskosten und andere Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten und über Abzüge von Erträgen aus den Anlagen der Einnahmen aus den Rechten aufklären muss, bevor sie die Zustimmung des Rechtsinhabers zur Rechtewahrnehmung einholt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-26-eu/12#abs-2 (2) Die Abzüge müssen im Verhältnis zu den Leistungen, die die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung gegenüber den Rechtsinhabern erbringt, gegebenenfalls einschließlich der in Absatz 4 genannten Leistungen, angemessen sein und anhand von objektiven Kriterien festgelegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-26-eu/12#abs-3 (3) Die Verwaltungskosten dürfen die gerechtfertigten und belegten Kosten, die der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung durch die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten entstehen, nicht übersteigen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Verwendung und die Transparenz bei der Verwendung der abgezogenen oder verrechneten Verwaltungskosten geltenden Bestimmungen auch für alle andere Abzüge gelten, die zur Deckung der durch die Wahrnehmung der Urheber- oder verwandten Schutzrechte entstehenden Kosten angesetzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-26-eu/12#abs-4 (4) Erbringt eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen, die durch Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten oder den Erträgen aus deren Anlage finanziert werden, werden solche Leistungen auf der Grundlage fairer Kriterien, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu solchen Leistungen und deren Umfang, bereitgestellt.