Art 21 Umsetzung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-104-eu/21#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 27. Dezember 2016 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-104-eu/21#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu Art 21 RL 2014/104/EU →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 18.04.2024 – C-605/21Zitiert von 11
- EuGH, 28.03.2019 – C-637/17Zitiert von 27
- EuGH, 04.09.2025 – C-21/24Zitiert von 5
- EuGH, 22.06.2022 – C-267/20Kartellrecht: Zeitliche Geltung der Bestimmungen über Verjährung und Schadensermittlung nach der Richtlinie 2014/104/EU Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- EuGH, 17.01.2019 – C-637/17Zitiert von 1
- BGH, 10.12.2024 – II ZR 39/24Schadensersatz wegen unrechtmäßigen Zwangsabstiegs eines Sportvereins
Zuletzt entschieden
- EuGH, 03.04.2025 – C-21/24
- EuGH, 21.09.2023 – C-605/21Zitiert von 1
- EuGH, 12.01.2023 – C-57/21Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 21 RL 2014/104/EU zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.