Art 22 Zeitliche Geltung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-104-eu/22#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften, die nach Artikel 21 erlassen werden, um den materiell-rechtlichen Vorschriften dieser Richtlinie zu entsprechen, nicht rückwirkend gelten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-104-eu/22#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften, die nach Artikel 21 erlassen werden und die nicht unter Absatz 1 fallen, nicht für Schadensersatzklagen gelten, die vor dem 26. Dezember 2014 bei einem nationalen Gericht erhoben wurden.