Art 3 Verhältnis zu anderen Unionsrechtsakten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-11-eu/3#abs-1 (1) Sofern in dieser Richtlinie nichts anderes vorgesehen ist, hat in dem Fall, dass eine Bestimmung dieser Richtlinie mit einer Bestimmung eines anderen Unionsrechtsakts über von einem Verbraucher gegen einen Unternehmer eingeleitete außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren kollidiert, die Bestimmung dieser Richtlinie Vorrang.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-11-eu/3#abs-2 (2) Die Richtlinie 2008/52/EG wird durch die vorliegende Richtlinie nicht berührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-11-eu/3#abs-3 (3) Artikel 13 der vorliegenden Richtlinie berührt nicht die Bestimmungen über Information der Verbraucher über außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren in anderen Unionsrechtsakten, die zusätzlich zu jenem Artikel gelten.