Art 1 Gegenstand
Stand: 02.10.2026
Der Zweck dieser Richtlinie ist es, durch das Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, indem dafür gesorgt wird, dass Verbraucher auf freiwilliger Basis Beschwerden gegen Unternehmer bei Stellen einreichen können, die unabhängige, unparteiische, transparente, effektive, schnelle und faire AS-Verfahren anbieten. Diese Richtlinie berührt nicht die nationalen Rechtsvorschriften, die die Teilnahme an solchen Verfahren verbindlich vorschreiben, sofern diese Rechtsvorschriften die Parteien nicht an der Ausübung ihres Rechts auf Zugang zum Gerichtssystem hindern.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art 1 RL 2013/11/EU →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 14.06.2017 – C-75/16Zitiert von 3
- EuGH, 16.02.2017 – C-75/16
- BGH, 21.08.2019 – VIII ZR 263/18Information über Verpflichtung eines Unternehmers zur Teilnahme an StreitbeilegungsverfahrenZitiert von 8
- BGH, 21.08.2019 – VIII ZR 265/18Umfang der Informationspflicht eines Unternehmers zu alternativer Streitbeilegung in VerbrauchersachenZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.