Gesetze / RL 2012/34/EU

RL 2012/34/EU

Art 28 Vereinbarungen zwischen Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern

Stand: 02.10.2026

Die Eisenbahnunternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen, schließen mit den Betreibern der genutzten Eisenbahninfrastruktur auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage die erforderlichen Vereinbarungen. Die Bedingungen dieser Vereinbarungen müssen nichtdiskriminierend und transparent sein, gemäß dieser Richtlinie.

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