Art 1 Gegenstand
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2011-16-eu/1#abs-1 (1) Diese Richtlinie legt die Regeln und Verfahren fest, nach denen die Mitgliedstaaten untereinander im Hinblick auf den Austausch von Informationen zusammenarbeiten, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Artikel 2 genannten Steuern voraussichtlich erheblich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2011-16-eu/1#abs-2 (2) Diese Richtlinie legt ferner Bestimmungen für den Austausch der Informationen nach Absatz 1 auf elektronischem Wege sowie die Regeln und Verfahren fest, nach denen die Mitgliedstaaten und die Kommission in Fragen der Koordinierung und der Bewertung zusammenarbeiten sollen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2011-16-eu/1#abs-3 (3) Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen in den Mitgliedstaaten. Sie berührt auch nicht die Erfüllung der Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten in Bezug auf eine umfassendere Zusammenarbeit der Verwaltungen aus anderen Rechtsinstrumenten, einschließlich bi- oder multilateralen Abkommen, erwachsen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu Art 1 RL 2011/16/EU →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 02.07.2020 – C-245/19Zitiert von 1
- EuGH, 03.06.2021 – C-437/19Zitiert von 2
- EuGH, 06.10.2020 – C-245/19Informationsaustausch in Steuersachen: Reichweite des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Anordnungen zur Informationsübermittlung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- EuGH, 16.05.2017 – C-682/15Steuerrechtlicher Informationsaustausch: Gerichtliche Kontrolle eines Auskunftsersuchens an Dritte und Anforderungen an den gerichtlichen Rechtsschutz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 53
- EuGH, 27.11.2025 – C-525/24Zitiert von 2
- EuGH, 24.02.2022 – C-52/21Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 1 RL 2011/16/EU zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.