Art 5 Qualität der Dolmetschleistungen und Übersetzungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-64-eu/5#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen konkrete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Dolmetschleistungen und Übersetzungen der Qualität entsprechen, die nach Artikel 2 Absatz 8 und Artikel 3 Absatz 9 erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-64-eu/5#abs-2 (2) Um die Angemessenheit von Dolmetschleistungen und Übersetzungen und einen effizienten Zugang dazu zu fördern, bemühen sich die Mitgliedstaaten darum, ein oder mehrere Register mit unabhängigen Übersetzern und Dolmetschern einzurichten, die angemessen qualifiziert sind. Nach Einrichtung eines solchen Registers bzw. solcher Register wird es/werden sie gegebenenfalls Rechtsbeiständen und den betreffenden Behörden zur Verfügung gestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-64-eu/5#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Dolmetscher und Übersetzer betreffend der Dolmetschleistungen und Übersetzungen, die nach dieser Richtlinie erbracht werden, die Vertraulichkeit zu wahren haben.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 5 RL 2010/64/EU →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 23.11.2021 – C-564/19Vorabentscheidungsverfahren: Erklärung der Rechtswidrigkeit eines Ersuchens durch ein Höchstgericht und Disziplinarverfahren gegen den vorlegenden Richter Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- EuGH, 15.04.2021 – C-564/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.