Gesetze / RL 2010/64/EU

RL 2010/64/EU

Art 5 Qualität der Dolmetschleistungen und Übersetzungen

Stand: 02.10.2026

2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-64-eu/5#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen konkrete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Dolmetschleistungen und Übersetzungen der Qualität entsprechen, die nach Artikel 2 Absatz 8 und Artikel 3 Absatz 9 erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-64-eu/5#abs-2 (2) Um die Angemessenheit von Dolmetschleistungen und Übersetzungen und einen effizienten Zugang dazu zu fördern, bemühen sich die Mitgliedstaaten darum, ein oder mehrere Register mit unabhängigen Übersetzern und Dolmetschern einzurichten, die angemessen qualifiziert sind. Nach Einrichtung eines solchen Registers bzw. solcher Register wird es/werden sie gegebenenfalls Rechtsbeiständen und den betreffenden Behörden zur Verfügung gestellt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-64-eu/5#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Dolmetscher und Übersetzer betreffend der Dolmetschleistungen und Übersetzungen, die nach dieser Richtlinie erbracht werden, die Vertraulichkeit zu wahren haben.

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