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# Art 5 RL 2010/64/EU — Qualität der Dolmetschleistungen und Übersetzungen

RL 2010/64/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen konkrete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Dolmetschleistungen und Übersetzungen der Qualität entsprechen, die nach Artikel 2 Absatz 8 und Artikel 3 Absatz 9 erforderlich ist.

(2) Um die Angemessenheit von Dolmetschleistungen und Übersetzungen und einen effizienten Zugang dazu zu fördern, bemühen sich die Mitgliedstaaten darum, ein oder mehrere Register mit unabhängigen Übersetzern und Dolmetschern einzurichten, die angemessen qualifiziert sind. Nach Einrichtung eines solchen Registers bzw. solcher Register wird es/werden sie gegebenenfalls Rechtsbeiständen und den betreffenden Behörden zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Dolmetscher und Übersetzer betreffend der Dolmetschleistungen und Übersetzungen, die nach dieser Richtlinie erbracht werden, die Vertraulichkeit zu wahren haben.

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Zitiervorschlag: Art 5 RL 2010/64/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-64-eu/5

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