Gesetze / RL 2009/81/EG

RL 2009/81/EG

Art 67 Ausschussverfahren

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-81-eg/67#abs-1 (1) Die Kommission wird von dem Beratenden Ausschuss für öffentliches Auftragswesen („Ausschuss“) unterstützt, der durch Artikel 1 des Beschlusses 71/306/EWG des Rates ( 8 ) eingesetzt wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-81-eg/67#abs-2 (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

←Art 66b →Art 68