Gesetze / RL 2009/81/EG

RL 2009/81/EG

Art 7 Schutz von Verschlusssachen

Stand: 02.10.2026

Auftraggeber können Wirtschaftsteilnehmern Auflagen zum Schutz von Verschlusssachen machen, die sie im Zuge des Verfahrens zur Vergabe eines Auftrags weitergeben. Sie können von diesen Wirtschaftsteilnehmer auch verlangen, die Einhaltung dieser Auflagen durch ihre Unterauftragnehmer sicherzustellen.

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