Art 8 Schwellenwerte für Aufträge
Stand: 02.10.2026
Diese Richtlinie gilt für die Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) die folgenden Schwellenwerte nicht unterschreitet:
a) 432 000 EUR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;
b) 5 404 000 EUR bei Bauaufträgen.