(1) Die Kommission wird von dem Beratenden Ausschuss für öffentliches Auftragswesen („Ausschuss“) unterstützt, der durch Artikel 1 des Beschlusses 71/306/EWG des Rates ( 8 ) eingesetzt wurde.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.