Art 15
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-133-eg/15#abs-1 (1) Ein Mitgliedstaat kann die Anwendung der Artikel 4 bis 14 ganz oder teilweise versagen oder rückgängig machen, wenn einer der in Artikel 1 genannten Vorgänge
a) als hauptsächlichen Beweggrund oder als einen der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung oder -umgehung hat; vom Vorliegen eines solchen Beweggrundes kann ausgegangen werden, wenn der Vorgang nicht auf vernünftigen wirtschaftlichen Gründen — insbesondere der Umstrukturierung oder der Rationalisierung der beteiligten Gesellschaften — beruht;
b) dazu führt, dass eine an dem Vorgang beteiligte Gesellschaft oder eine an dem Vorgang nicht beteiligte Gesellschaft die Voraussetzungen für die bis zu dem Vorgang bestehende Vertretung der Arbeitnehmer in den Organen der Gesellschaft nicht mehr erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-133-eg/15#abs-2 (2) Absatz 1 Buchstabe b ist so lange und so weit anwendbar, wie auf die von dieser Richtlinie erfassten Gesellschaften keine Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anwendbar sind, die gleichwertige Bestimmungen über die Vertretung der Arbeitnehmer in den Gesellschaftsorganen enthalten.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art 15 RL 2009/133/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 16.11.2023 – C-318/22Zitiert von 2
- EuGH, 21.05.2026 – C-423/26
- EuG, 22.04.2026 – T-274/26
- EuGH, 01.03.2018 – C-116/16Zitiert von 2
- EuGH, 01.03.2018 – C-117/16Mutter-Tochter-Richtlinie: Kriterien für das Vorliegen von Missbrauch bei der Vermeidung einer Quellenbesteuerung von Dividendenzahlungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- FG Hessen, 10.11.2017 – 4 K 2005/16Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.