Gesetze / RL 2009/133/EG

RL 2009/133/EG

Art 14

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-133-eg/14#abs-1 (1) Die Verlegung des Sitzes einer SE bzw. einer SCE darf für sich allein keine Besteuerung des Veräußerungsgewinns der Gesellschafter auslösen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-133-eg/14#abs-2 (2) Die Anwendung des Absatzes 1 hindert die Mitgliedstaaten nicht, den Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile am Gesellschaftskapital der ihren Sitz verlegenden SE bzw. SCE zu besteuern.

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