Art 1
Stand: 02.10.2026
Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie auf folgende Vorgänge an:
a) Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, wenn daran Gesellschaften aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind;
b) Verlegungen des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea — SE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ( 5 ) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) ( 6 ) von einem Mitgliedstaat in einen anderen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 1 RL 2009/133/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 16.11.2023 – C-318/22Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.