Art 13 Außergerichtliche Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren
Stand: 02.10.2026
Unbeschadet dieser Richtlinie gilt Titel IV Kapitel 5 der Richtlinie 2007/64/EG für E-Geld-Emittenten hinsichtlich der ihnen aus diesem Titel erwachsenden Verpflichtungen entsprechend.