Art 14 Durchführungsmaßnahmen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-110-eg/14#abs-1 (1) Die Kommission kann Maßnahmen erlassen, die zur Aktualisierung der Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlich sind, um der Inflation oder technologischen Entwicklungen und Entwicklungen am Markt Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-110-eg/14#abs-2 (2) Die Kommission trifft Maßnahmen zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der in Artikel 1 Absätze 4 und 5 erwähnten Ausnahmen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.